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Beschäftigen Sie Schüler in den Sommerferien?
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Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2014:
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Was ändert sich ab Juli?
Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 % angehoben. Artikel lesen
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Bis 30.6. die VSt aus Drittländern zurückholen
Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs bezahlt wurden, zurückholen. Artikel lesen
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Höhe der Gewinnausschüttungen der SVA bekannt geben
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im GSVG. Artikel lesen
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Wieviel dürfen Studenten verdienen?
Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe bzw. für das Stipendium! Artikel lesen
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Neues für Land- und Forstwirte
Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben werden. Artikel lesen
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Sachbezüge: Wohnraum ab 1.1.2015
Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum angehoben. Artikel lesen
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Schützen Ihre Mitarbeiter vertrauliche Unterlagen ausreichend?
Der Sicherheit von vertraulichen Unterlagen wird in Büros häufig nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Artikel lesen
Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen. Sie müssen beim Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Die Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 pro Monat (für das Jahr 2014) muss der Ferialarbeiter voll pflichtversichert werden (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).
Ausnahme „echte“ Praktikanten
Schüler, die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren müssen und dafür kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten bezeichnet. Sie müssen nicht angemeldet werden. In diesem Fall müssen allerdings genaue Regelungen befolgt werden – z.B. muss der Praktikant in seiner Fachrichtung eingesetzt werden, ein Nachweis über die Ausbildungserfordernisse muss aufbewahrt werden, der Lern- und Ausbildungszweck muss im Mittelpunkt stehen und nicht die Arbeitsleistung.
Praktikanten nach einem Hochschulstudium
In manchen Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, um in ihrem zukünftigen Beruf arbeiten zu dürfen. Das ist z.B. der Fall bei Rechts- oder Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen.
Diese Praktikanten unterliegen immer der vollen Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall, Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung, auch wenn ihr Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Kollektivvertragliche Regelungen
Achtung: Manche Kollektivverträge sehen auch bei Pflichtpraktika vor, dass ein Entgelt bezahlt werden muss. Wenn Praktikanten aufgrund des Kollektivvertrags einen Anspruch auf ein Entgelt haben, ist der Praktikant anzumelden.
Stand: 26. Mai 2014