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Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2011:
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Die neue Kapitalertragsteuer für Wertsteigerungen des Kapitalvermögens
Das Budgetbegleitgesetz 2011 ordnet Besteuerung von Kapitalvermögen neu. Artikel lesen
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Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft
Neue Verordnung erhöht Grenzwert für Vollpauschalierung. Artikel lesen
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Verfassungsgerichtshof hebt die Steuerfreistellung bei Auslandsentsendungen auf
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Förderung des ersten Arbeitnehmers bei einem Ein-Personen-Unternehmen
Förderung des Arbeitsmarktservices. Artikel lesen
EuGH-Urteil über die Einbeziehung der NoVA in die USt-Bemessungsgrundlage
In Österreich ist bei einer erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Motorrädern die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten. Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs bezahlt der Käufer die Steuer an den Händler und dieser führt sie an das Finanzamt ab.
Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass die Normverbrauchsabgabe nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einfließen darf, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kfzs steht. Das gilt nicht nur für die Lieferung, sondern auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen.
Da die NoVA nun nicht mehr Teil der USt-Bemessungsgrundlage ist, erhöht sich die NoVA laut Gesetz allerdings automatisch um 20 % (Erhöhungsbetrag). Im Ergebnis kommt es daher zu keiner Änderung der Steuerbelastung.
Laut Information des BMF vom 10.1.2011 ist es nicht zu beanstanden, wenn bis 28.02.2011 weiterhin die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen wird. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird in diesen Fällen von der Erhebung des Erhöhungsbetrages der NoVA abgesehen.
Unternehmer, die bisher beim Verkauf von Kraftfahrzeugen die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrag kraft Rechnungslegung. Macht der Unternehmer (Händler) von der Möglichkeit Gebrauch, solche Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages gegenüber dem Abnehmer zu berichtigen, hat der Abnehmer gleichzeitig den Vorsteuerabzug zu kürzen. Zwar steht jedem Unternehmer das Recht zur Rechnungsberichtigung zu, jedoch ist die Rückzahlung indirekter Abgaben ausgeschlossen, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen (z.B. Autohändler) führen würde.
Da der Händler, der das Kraftfahrzeug liefert, die auf die NoVA entfallende USt nicht selbst trägt, sondern auf den Käufer überwälzt, ist aus wirtschaftlicher Sicht jedoch der Käufer mit der USt belastet.
Nach Ansicht der Finanz führt eine Rückzahlung des auf die NoVA entfallenden USt-Betrages regelmäßig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners (Händlers) und ist somit ausgeschlossen. Macht der Unternehmer von der Rechnungsberichtigung keinen Gebrauch, so wird laut Info der Finanz von der Erhebung des Erhöhungsbetrages der NoVA abgesehen.
Stand: 13. Jänner 2011